Totalverluste aus Termingeschäften und Aktienverkäufen geltend machen - Totalverlust, Jahressteuergesetz, Abgeltungsteuer
Wir setzen auf moderne Prozesse und erfahrene Berater

Totalverluste aus Termingeschäften und Aktienverkäufen geltend machen

Totalverluste aus Termingeschäften und Aktienverkäufen geltend machen

/news_mandanten/

Rechtslage bis 2019

In der Rz. 59 des BMF-Schreibens vom 18.1.2016 zur Abgeltungsteuer (IV C 1 - S 2252/08/10004:017 BStBl 2016 I S. 85) vertritt das Bundesfinanzministerium die Auffassung, dass eine Veräußerung nicht vorliegt, „wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt“. Außerdem berücksichtigt die Finanzverwaltung Veräußerungsverluste nicht, wenn „die Höhe der in Rechnung gestellten Transaktionskosten nach Vereinbarung mit dem depotführenden Institut dergestalt begrenzt“ ist, „dass sich die Transaktionskosten aus dem Veräußerungserlös unter Berücksichtigung eines Abzugsbetrages errechnen“. Gegenteilige Auffassungen vertreten sowohl einzelne Finanzgerichte als auch der Bundesfinanzhof (BFH). Lehnt das Finanzamt vor 2019 entstandene Verluste ab, sollte gegen den Steuerbescheid Einspruch unter Verweis auf das anhängige BFH-Verfahren VIII R 5/19 eingelegt werden.

Rechtslage ab 2020

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde für Verluste aus Termingeschäften eine Verrechnungsbeschränkung eingeführt. Diese können seit 2021 nur noch bis zu € 20.000,00 pro Jahr und auch nur mit Gewinnen aus solchen Geschäften verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 5 Einkommensteuergesetz - EStG). Für Totalverluste aus der Ausbuchung wertloser Wertpapiere wurde mit dem Jahressteuergesetz 2020 die bereits für 2020 geltende Verlustverrechnungsbeschränkung von € 10.000,00 auf € 20.000,00 angehoben. Darüber hinausgehende Verluste können auf Folgejahre vorgetragen und nur mit Gewinnen aus Folgejahren verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 6 EStG). Aktiengewinne sollten daher möglichst den Verlustvorträgen entsprechend realisiert werden.

Stand: 29. März 2021

Bild: lumenphotos - stock.adobe.com

Wir über uns
Unser Team der Steuerkanzlei in Kamenz setzt auf moderne Prozesse: zur Unterstützung der Mandanten tragen wir nicht nur durch die klassische Steuerberatung bei, sondern beraten auch zu Immobilienerwerb & -verkaufSchenkungssteuer und Erbschaftsteuer. Sie haben Fragen zur Einkommensteuererklärung oder anderweitigen Themen? Kontaktieren Sie uns und nutzen Sie ein unverbindliches Erstgespräch!

Erscheinungsdatum:

Katrin E. Lieberwirth Steuerberaterin

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

ACHTUNG GEÄNDERTE ÖFFNUNGSZEITEN

Ab Montag, dem 23.03.2020 verändern wir unsere Öffnungszeiten und sind montags bis freitags von 08:00 bis 12:00 Uhr für Sie erreichbar.

Aufgrund der Corona Pandemie in Deutschland befinden sich die meisten Mitarbeiter im Homeoffice.

Wir bitten Sie um Ihr Verständnis, sollten Sie Ihren Sachbearbeiter nicht persönlich in der Kanzlei sprechen oder ihn telefonisch erreichen können. Unterlagen können in dieser Zeit weiterhin persönlich abgegeben oder abgeholt werden.

Bitte bleiben Sie gesund!

Ihr Team der Steuerberatungskanzlei Katrin E. Lieberwirth

OK