Schenkung an die Urenkel - Schenkung, Erbschaft, Steuern
Wir setzen auf moderne Prozesse und erfahrene Berater

Schenkung an die Urenkel

Schenkung an die Urenkel

/news_mandanten/
Mehr zum Thema

Freibeträge

Kinder haben gegenüber jedem Elternteil einen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerfreibetrag von € 400.000,00. Der Freibetrag der Enkelkinder gegenüber den Großeltern beträgt hingegen nur € 200.000,00. Nur sofern die Kinder des Schenkers oder Erblassers im Zeitpunkt der Zuwendung an die Enkelkinder nicht mehr leben, können die Enkelkinder einen Freibetrag von € 400.000,00 beanspruchen (§ 16 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz - ErbStG). Urenkeln steht hingegen nur ein Freibetrag von € 100.000,00 zu. Dies gilt jedenfalls dann, wenn Eltern und Großeltern noch nicht verstorben sind, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat.

BFH-Beschluss

Nach Ansicht des BFH fallen Kindeskinder oder weitere Abkömmlinge eindeutig nicht unter den Begriff „Kinder“ i.S. von § 16 Abs. 1 ErbStG. Dementsprechend sind mit „Kinder der Kinder“ ausschließlich die Enkelkinder, nicht aber die Urenkel gemeint. Die Gewährung gleicher Freibeträge auch bei Überspringen einer oder mehrerer Generationen würde eine Vervielfältigung der Freibeträge und damit eine Überbegünstigung zur Folge haben, so der BFH (Beschluss vom 27.7.2020 - II B 39/20).

Fazit

Der BFH setzt Urenkel den „übrigen Personen der Steuerklasse I“ gleich. Damit kann an diesen Personenkreis nur die Hälfte dessen steuerfrei verschenkt oder vererbt werden, was an Enkel steuerfrei verschenkt oder vererbt werden kann. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob durch eine vorhergehende Vermögensübertragung an Kinder und erst in einem nachfolgenden Schritt an die Enkel oder Urenkel eine niedrigere Steuerbelastung erreicht werden kann.

Stand: 28. Dezember 2020

Bild: MQ-Illustrations - stock.adobe.com

Wir über uns
Unser Team der Steuerkanzlei in Kamenz setzt auf moderne Prozesse: zur Unterstützung der Mandanten tragen wir nicht nur durch die klassische Steuerberatung bei, sondern beraten auch zu Immobilienerwerb & -verkaufSchenkungssteuer und Erbschaftsteuer. Sie haben Fragen zur Einkommensteuererklärung oder anderweitigen Themen? Kontaktieren Sie uns und nutzen Sie ein unverbindliches Erstgespräch!

Erscheinungsdatum:

Katrin E. Lieberwirth Steuerberaterin

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

ACHTUNG GEÄNDERTE ÖFFNUNGSZEITEN

Ab Montag, dem 23.03.2020 verändern wir unsere Öffnungszeiten und sind montags bis freitags von 08:00 bis 12:00 Uhr für Sie erreichbar.

Aufgrund der Corona Pandemie in Deutschland befinden sich die meisten Mitarbeiter im Homeoffice.

Wir bitten Sie um Ihr Verständnis, sollten Sie Ihren Sachbearbeiter nicht persönlich in der Kanzlei sprechen oder ihn telefonisch erreichen können. Unterlagen können in dieser Zeit weiterhin persönlich abgegeben oder abgeholt werden.

Bitte bleiben Sie gesund!

Ihr Team der Steuerberatungskanzlei Katrin E. Lieberwirth

OK