Zweites Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen - Corona, Abschreibung, Elektromobilität, Reinvestition
Wir setzen auf moderne Prozesse und erfahrene Berater

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen

/news_mandanten/

Umsatzsteuer, degressive Abschreibung

Zur weiteren Stützung der Wirtschaft hat die Bundesregierung am 1.6.2020 ein zweites Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen. Schwerpunkte der neuen Gesetzesinitiative, welche noch das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen muss, bilden u. a. die befristete Absenkung des Mehrwertsteuersatzes sowie die befristete Einführung der degressiven Abschreibung. Darüber hinaus sind folgende Maßnahmen geplant:

Förderung der Elektromobilität

Für die private Nutzung eines rein elektrisch betriebenen Dienstwagens, welcher nach dem 31.12.2018 angeschafft wurde und bei welchem der Bruttolistenpreis nicht mehr als € 40.000 betragen hat, muss nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (des Bruttolistenpreises) versteuert werden. Der Höchstbetrag für den Bruttolistenpreis soll jetzt auf € 60.000 erhöht werden. Die höhere Betragsgrenze soll für Elektrofahrzeuge gelten, die ab dem 1.1.2020 angeschafft werden.

Verlängerte Reinvestitionszeiträume

Die für Reinvestitionen nach der Bildung von Rücklagen nach § 6b und § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) geltenden Fristen werden um ein Jahr verlängert. Unternehmer müssen gebildete Rücklagen, für die die Fristen in 2020 ablaufen, nicht auflösen, wenn die Reinvestition bis 31.12.2021 nachgeholt wird.

Verlustrücktrag

Die Obergrenzen für einen Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG werden von bisher € 1,0 Mio. auf € 5,0 Mio. bei Einzelveranlagung bzw. € 10,0 Mio. bei Zusammenveranlagung erhöht (§ 10d Einkommensteuergesetz-EStG-E).

Vorauszahlungen für 2019

§ 110 Einkommensteuergesetz (EStG-E) sieht eine pauschale Anpassung der Vorauszahlungen für 2019 vor. Hierzu kann auf Antrag eine Kürzung des für die Vorauszahlungen 2019 maßgeblichen Gesamtbetrags der Einkünfte um pauschal 30 % vorgenommen werden. Voraussetzung ist, dass die Vorauszahlungen für 2020 bereits auf null festgesetzt worden sind. Die für Verlustrückträge geltenden (neuen) Betragsgrenzen dürfen nicht überschritten werden.

Stand: 29. Juni 2020

Bild: CrazyCloud - stock.adobe.com

Wir über uns
Unser Team der Steuerkanzlei in Kamenz setzt auf moderne Prozesse: zur Unterstützung der Mandanten tragen wir nicht nur durch die klassische Steuerberatung bei, sondern beraten auch zu Immobilienerwerb & -verkaufSchenkungssteuer und Erbschaftsteuer. Sie haben Fragen zur Einkommensteuererklärung oder anderweitigen Themen? Kontaktieren Sie uns und nutzen Sie ein unverbindliches Erstgespräch!

Erscheinungsdatum:

Katrin E. Lieberwirth Steuerberaterin

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

ACHTUNG GEÄNDERTE ÖFFNUNGSZEITEN

Ab Montag, dem 23.03.2020 verändern wir unsere Öffnungszeiten und sind montags bis freitags von 08:00 bis 12:00 Uhr für Sie erreichbar.

Aufgrund der Corona Pandemie in Deutschland befinden sich die meisten Mitarbeiter im Homeoffice.

Wir bitten Sie um Ihr Verständnis, sollten Sie Ihren Sachbearbeiter nicht persönlich in der Kanzlei sprechen oder ihn telefonisch erreichen können. Unterlagen können in dieser Zeit weiterhin persönlich abgegeben oder abgeholt werden.

Bitte bleiben Sie gesund!

Ihr Team der Steuerberatungskanzlei Katrin E. Lieberwirth

OK