Beschäftigung EU-Ausländer - Ausland, Kinderfreibetrag, Lohnsteuer
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Beschäftigung EU-Ausländer

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Wohnsitz im EU-Ausland

Werden Mitarbeiter beschäftigt, die ihren Wohnsitz im übrigen EU-Raum haben, gelten bei der Lohnsteuerabrechnung folgende Besonderheiten:

Kinderfreibeträge

Kinderfreibeträge sind bei Mitarbeitern vollumfänglich zu berücksichtigen, wenn sie ihren Wohnsitz im EU-Ausland haben und der andere Elternteil in Deutschland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Für 2020 beträgt der halbe Kinderfreibetrag € 2.586,00 jährlich (€ 215,50 monatlich) und der ganze Kinderfreibetrag € 5.172,00 jährlich bzw. € 431,00 monatlich.

Lohnsteuerklasse III

Normalerweise ist für die Steuerklasse III Voraussetzung, dass beide Ehegatten im Inland unbeschränkt steuerpflichtig sind und die Zusammenveranlagung gewählt haben. Unter bestimmten Voraussetzungen aber ist die Steuerklasse III auf Antrag auch möglich, wenn der andere Ehegatte im EU-Ausland lebt. Dem ausländischen Arbeitnehmer ist beim Lohnabzug die Steuerklasse III zu gewähren, wenn 90 % des Ehegatteneinkommens in Deutschland erzielt werden (relative Wesentlichkeitsgrenze) oder das Einkommen des anderen Ehegatten im EU-Ausland den bei zusammen veranlagten Ehegatten geltenden doppelten Grundfreibetrag (2020: € 18.816,00) nicht übersteigt (absolute Wesentlichkeitsgrenze). Der Mitarbeiter kann in diesem Fall bei seiner deutschen Einkommensteuererklärung die Zusammenveranlagung wählen. Dies, obwohl der andere Ehegatte nicht in Deutschland lebt (§ 1a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 3 Einkommensteuergesetz/EStG).

Stand: 25. Februar 2020

Bild: Studio Romantic - stock.adobe.com

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Erscheinungsdatum:

Katrin E. Lieberwirth Steuerberaterin

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ACHTUNG GEÄNDERTE ÖFFNUNGSZEITEN

Ab Montag, dem 23.03.2020 verändern wir unsere Öffnungszeiten und sind montags bis freitags von 08:00 bis 12:00 Uhr für Sie erreichbar.

Aufgrund der Corona Pandemie in Deutschland befinden sich die meisten Mitarbeiter im Homeoffice.

Wir bitten Sie um Ihr Verständnis, sollten Sie Ihren Sachbearbeiter nicht persönlich in der Kanzlei sprechen oder ihn telefonisch erreichen können. Unterlagen können in dieser Zeit weiterhin persönlich abgegeben oder abgeholt werden.

Bitte bleiben Sie gesund!

Ihr Team der Steuerberatungskanzlei Katrin E. Lieberwirth

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