Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise - Kurzarbeit, Corona, Lohnsteuer, Steuernachforderung
Wir setzen auf moderne Prozesse und erfahrene Berater

Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise

Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise

/news_mandanten/

Kurzarbeitergeld

Viele Unternehmen müssen für ihre Arbeitnehmer während der Corona-Krise Kurzarbeitergeld beantragen. Die Voraussetzungen für den Bezug wurden erheblich gelockert. Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als 10 % haben. Und Arbeitgeber erhalten die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit (BA). Außerdem kann Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer beantragt werden.

Anpassung der Lohnsteuer

Das während der Corona-Krise gezahlte Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung einkommensteuerfrei (§ 3 Nr. 2a Einkommensteuergesetz-EStG). Das heißt, dass im Fall von angeordneter Kurzarbeit der Arbeitgeber die Lohnsteuer bei Arbeitnehmern automatisch an die Höhe des geminderten Gehalts anpassen muss.

Progressionsvorbehalt

Das Kurzarbeitergeld wirkt sich jedoch im Einkommensteuerveranlagungsverfahren bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommensteuersatzes für das Jahreseinkommen aus nichtselbstständiger Arbeit aus. Das heißt, der maßgebliche Steuersatz bemisst sich aus der Summe aus den sonstigen während des Jahres unter „normalen“ Umständen erzielten Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und dem Kurzarbeitergeld (Progressionsvorbehalt, § 32b EStG).

Steuernachforderungen

Der maßgebliche Einkommensteuersatz bemisst sich also durch fiktive Hinzurechnung des Kurzarbeitergeldes zu den steuerpflichtigen Einkünften. Der sich dadurch ergebende höhere Steuersatz wird auf das  „Normaleinkommen“ (ohne das Kurzarbeitergeld) angewendet. Kurzarbeitergeldbezieher sollten sich daher bei der Einkommensteuerveranlagung 2020 auf Steuernachzahlungen einstellen. Denn der höhere Steuersatz wird nicht bereits beim laufenden Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber berücksichtigt, sondern erst bei der Einkommensteuerveranlagung durch das Finanzamt.

Stand: 29. April 2020

Bild: Ralf Geithe - stock.adobe.com

Wir über uns
Unser Team der Steuerkanzlei in Kamenz setzt auf moderne Prozesse: zur Unterstützung der Mandanten tragen wir nicht nur durch die klassische Steuerberatung bei, sondern beraten auch zu Immobilienerwerb & -verkaufSchenkungssteuer und Erbschaftsteuer. Sie haben Fragen zur Einkommensteuererklärung oder anderweitigen Themen? Kontaktieren Sie uns und nutzen Sie ein unverbindliches Erstgespräch!

Erscheinungsdatum:

Katrin E. Lieberwirth Steuerberaterin

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

ACHTUNG GEÄNDERTE ÖFFNUNGSZEITEN

Ab Montag, dem 23.03.2020 verändern wir unsere Öffnungszeiten und sind montags bis freitags von 08:00 bis 12:00 Uhr für Sie erreichbar.

Aufgrund der Corona Pandemie in Deutschland befinden sich die meisten Mitarbeiter im Homeoffice.

Wir bitten Sie um Ihr Verständnis, sollten Sie Ihren Sachbearbeiter nicht persönlich in der Kanzlei sprechen oder ihn telefonisch erreichen können. Unterlagen können in dieser Zeit weiterhin persönlich abgegeben oder abgeholt werden.

Bitte bleiben Sie gesund!

Ihr Team der Steuerberatungskanzlei Katrin E. Lieberwirth

OK