Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss für Betreuungsleistungen - Steuerfrei, Kinderbetreuung, Barleistung
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Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss für Betreuungsleistungen

Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss für Betreuungsleistungen

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Betreuungsleistungen

Der Steuergesetzgeber hat bereits vor Jahren entschieden, dass Arbeitgeber zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf jedem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bis zu € 600,00 im Kalenderjahr zur kurzfristigen Betreuung von Kindern steuerfrei zuwenden können (§ 3 Nr. 34a Buchst b Einkommensteuergesetz-EStG). Diese Regelung sollte während der Corona-Krise genutzt werden. Denn in vielen Fällen müssen Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Krise Überstunden machen und die Regelbetreuung der Kinder ist infolge der Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen weggefallen.

Voraussetzung

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der zusätzliche Betreuungsbedarf aus Anlass einer zwingenden und beruflich veranlassten kurzfristigen Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren entsteht. Für behinderte Kinder gelten weitere Ausnahmeregelungen.

Barleistungen

Barleistungen des Arbeitgebers sind nicht steuerschädlich, wenn dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen entstanden sind. Der Arbeitgeber muss die steuerfreie Leistung im Lohnkonto aufzeichnen.

Stand: 29. April 2020

Bild: fizkes - stock.adobe.com

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Erscheinungsdatum:

Katrin E. Lieberwirth Steuerberaterin

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ACHTUNG GEÄNDERTE ÖFFNUNGSZEITEN

Ab Montag, dem 23.03.2020 verändern wir unsere Öffnungszeiten und sind montags bis freitags von 08:00 bis 12:00 Uhr für Sie erreichbar.

Aufgrund der Corona Pandemie in Deutschland befinden sich die meisten Mitarbeiter im Homeoffice.

Wir bitten Sie um Ihr Verständnis, sollten Sie Ihren Sachbearbeiter nicht persönlich in der Kanzlei sprechen oder ihn telefonisch erreichen können. Unterlagen können in dieser Zeit weiterhin persönlich abgegeben oder abgeholt werden.

Bitte bleiben Sie gesund!

Ihr Team der Steuerberatungskanzlei Katrin E. Lieberwirth

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