Bis Jahresende keine Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung - Covid, Insolvenz, Corona
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Bis Jahresende keine Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung

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Allgemeine Aussetzung bis 30.9.2020

Ursprünglich war die Insolvenzantragspflicht mit dem COVID-19 Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG, BGBl 2020 S 569) bis 30.9.2020 generell weitestgehend ausgesetzt. Durch eine aktuelle Gesetzesänderung wurde die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Unternehmen, die aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie zwar überschuldet, aber noch nicht zahlungsunfähig sind, bis 31.12.2020 verlängert.

Verlängerung bis 31.12.2020 nur bei Überschuldung

Die Verlängerung der Aussetzung für Insolvenzanträge aufgrund von Überschuldung setzt voraus, dass die Insolvenzreife durch die wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie verursacht wurde und zugleich eine Aussicht auf Besserung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens besteht. Wenn am 31.12.2019 keine Zahlungsunfähigkeit bestand, wird dies (widerlegbar) vermutet.

Falls die Insolvenzreife nicht durch die Coronavirus-Pandemie verursacht wurde oder keine Aussicht auf Besserung besteht, ist die Geschäftsführung auch weiterhin verpflichtet, innerhalb von drei Wochen ab Kenntnis der Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen.

Was ist zu tun?

Wenn Sie die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in Anspruch nehmen wollen, achten Sie unbedingt darauf, angemessen zu dokumentieren, dass die Überschuldung aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie eingetreten ist! Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, liegt nämlich im Zweifel bei der Geschäftsführung.

Stand: 10. November 2020

Bild: lenets_tan - Fotolia.com

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Katrin E. Lieberwirth Steuerberaterin

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ACHTUNG GEÄNDERTE ÖFFNUNGSZEITEN

Ab Montag, dem 23.03.2020 verändern wir unsere Öffnungszeiten und sind montags bis freitags von 08:00 bis 12:00 Uhr für Sie erreichbar.

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Wir bitten Sie um Ihr Verständnis, sollten Sie Ihren Sachbearbeiter nicht persönlich in der Kanzlei sprechen oder ihn telefonisch erreichen können. Unterlagen können in dieser Zeit weiterhin persönlich abgegeben oder abgeholt werden.

Bitte bleiben Sie gesund!

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